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Fassung gültig ab 01.09.2021

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Kösching
vom 28. Januar 2010

in der Fassung vom 25.05.2021

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Kösching folgende Satzung:

 

I. Allgemeines

§ 1 Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung


(1) Der Markt Kösching betreibt seine Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist freiwillig.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind:

1. Die Krippe an der Klinik

          für Kinder unter 3 Jahren
 

2. Das Kinderhaus im Bogen

          für Kinder unter 3 Jahren,
          für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung.


3. Der Kindergarten Stegbach

          für Kinder unter 3 Jahren,
          für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung.


4. Der Kindergarten Schlehenstein

für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung.


5. Der Kindergarten Kasing

          für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung.


6. Der Kinderhort Kösching

          für Schulkinder bis zur vierten Jahrgangsstufe.


7. Die Offene Ganztagesschule während der Ferienbetreuung

          für Schulkinder der Rudolf-Winterstein-Schulen


8. Der Waldkindergarten Kösching

          für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschlulung.

 

§ 2 Personal


(1) Der Markt Kösching stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betreib seiner Kindertageseinrichtungen notwendige Personal.


(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein.

 

§ 3 Elternbeirat

(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

 

II Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen

§ 4 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung


(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung in der Kindertageseinrichtung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Jeder Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht, sind unverzüglich mitzuteilen.


(2) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten mit dem Markt Kösching Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der vom Markt festgelegten Öffnungszeiten (§9) die Mindestbuchungszeit sowie die weiteren Nutzungszeiten. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen Mindestbuchungszeiten festgelegt (§10).


(3) Die Änderung der Buchungszeiten ist während eines Kindergartenjahres nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 5 Aufnahme


(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheiden die Leitungen der Kindertageseinrichtungen im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung. Die Einrichtungen teilen die Entscheidung den personensorgeberechtigten unverzüglich mit.


(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:


1. Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;
2. Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind,
3. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
4. Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.


Bei Kindern gleicher Dringlichkeitsstufen werden bei Kindern vor der Einschulung vorrangig die älteren vor den jüngeren Kindern und bei Kindern nach der Einschulung die jüngeren vor den älteren Kindern aufgenommen. Schulkinder, für die die Ganztags- oder Mittagsbetreuung an der Schule möglich wäre, werden nur aufgenommen, wenn nach der Aufnahme von Schulkindern, für die eine solche Betreuung nicht möglich ist, noch Plätze frei sind. Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.


(3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder bis zur Einschulung unbefristet. Für Kinder ab der Einschulung erfolgt die Aufnahme befristet für das Kindergarten- bzw. Schuljahr.


(4) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG) Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindebereich benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorher gehört werden.


(5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.


(6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach den Regelungen der Absätze 1 bis 4.

 

III. Abmeldung und Ausschluss

§ 6 Abmeldung, Ausscheiden


(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung der Personensorgeberechtigten.


(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

(3) Im Fall eines Wegzugs aus dem Gemeindegebiet kann der Täger zum ersten des dem Wegzug folgenden Monats den Betreuungsplatz kündigen.

 

§ 7 Ausschluss


(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn


a) es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
b) es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
c) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten nicht einhalten,
d) das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Betreuung angezeigt erscheint,
e) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachkommen,
f) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.


(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat zu hören.

 

§ 8 Krankheit, Anzeige


(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.


(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.


(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.


(4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; In diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen wird.

 

IV. Sonstiges

§ 9 Öffnungszeiten, Verpflegung


(1) Die Öffnungszeiten, die Hol- und Bringzeiträume und die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen werden rechtzeitig festgesetzt und in der Einrichtung ausgehängt. Dies gilt insbesondere für die Mindestbuchungszeit die verbindlich für jedes Kind zu buchen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3).


(2) Die Kindertageseinrichtungen bleiben an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.


(3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig (durch Aushang) bekannt gegeben.


(4) Kinder, die die Kindertageseinrichtungen während der Mittagessenszeit besuchen, können in der Einrichtung ein Mittagessen einnehmen.

 

§ 10 Mindestbuchungszeiten


Die Mindestbuchungszeit beträgt
- für Kinder bis zur Einschulung täglich 4 Stunden und 5 Minuten / wöchentlich 20 Stunden und 25 Minuten und
- für Kinder ab der Einschulung täglich 1 Stunde und 30 Minuten / wöchentlich 7 Stunden und 30 Minuten.

 

§ 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten


(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgabe nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.


(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.


(3) Sprechstunden finden mindestens einmal jährlich statt.


(4) Bei Schulkindern ist auch die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit den zuständigen Lehrkräften Aufgabe der Personensorgeberechtigten und des pädagogischen Personals der Kindertageseinrichtungen.

 

§ 12 Betreuung auf dem Wege


Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Bei Kindergartenkindern haben sie schriftlich zu erklären, falls ihr Kind allein nach Hause gehen darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden und zwar vor Ende der Öffnungszeit. Bei Kindern ab der Einschulung haben die Personensorgeberechtigten schriftlich zu erklären, falls ihr Kind nicht allein nach Hause gehen darf.

 

§ 13 Unfallversicherungsschutz


Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die Aufnahme begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

 

§ 14 Haftung


(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, derer sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

 

§ 15 Sonderbestimmungen Offene Ganztagesschule


Folgende Regelungen sind nicht für die Offene Ganztagesschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 7) anzuwenden:
- § 3
- § 4 Absätze 2 und 3
- § 5 Absätze 2 bis 6
- § 6
- § 7
- § 10
- § 11

 

§ 16 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

Kösching, 18.06.2021

Ralf Sitzmann
Erster Bürgermeister

 


 

   
© Kindergarten Schlehenstein Kösching

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