Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Kösching
(Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung)
Fassung gültig ab 01.01.2016
Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Markt Kösching folgende Satzung:
I. Allgemeines
§ 1 Gebührenpflicht
Der Markt erhebt für die Benutzung seiner Kindertageseinrichtungen (§ 1 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen) Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind,
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Beführen im Sinne von § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
(2) Die Essensgebühr im Sinne von § 5 Abs. 3 entsteht erstmals (für den ersten Monat) mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen; im Übrigen fortlaufend jeweils zum Beginn des Monats wenn nicht eine Abbestellung gem. Abs. 4 erfolgt.
(3) Das Mittagessen kann nur im Voraus für einen ganzen Monat bestellt werden.
(4) Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Kindertageseinrichtung spätestens am Öffnungstag vor dem Tag ab dem die Abmeldung gelten soll gemeldet werden. In Fällen, in denen die Essensteilnahme nicht rechtzeitig abbestellt wurde (auch ohne Verschulden z. B. wegen Krankheit) muss die Essensgebühr bezahlt werden.
(5) Die Gebühren werden jeweils am letzten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig.
II. Einzelne Gebühren
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtungen.
§ 5 Gebührensätze
(1) Für jeden angefangenen Monat des Kindergartenjahres (1. September bis 31. August) werden für den Besuch der Kindertageseinrichtungen des Marktes Kösching folgende Gebühren erhoben.
a) | Kinder unter 3 Jahren | |||
Mindestbuchungszeit | 154 € | |||
Zusatzbuchungen pro Stunden/pro Tag | 33 € |
b) | Kinder vom Monat in dem Sie das 3. Lebensjahr vollendet haben bis zur Einschulung | |||
Mindestbuchungszeit | 80 € | |||
Zusatzbuchungen pro Stunden/pro Tag | 10 € |
c) | Kinder ab Einschulung | |||
Mindestbuchungszeit | 70 € | |||
Zusatzbuchungen pro Stunden/pro Tag | 20 € |
(2) Mit der Gebühr für die Mindestbuchungszeit ist die Betreuung für die in § 10 der Satzung für die Kindertageseinrichtungen festgesetzte Mindestbuchungszeit abgegolten. Für jede angefangene Stunde darüber hinaus wird die jeweilige Zusatzbuchungsgebühr erhoben. Wenn an verschiedenen Wochentagen unterschiedliche Zusatzzeiten gebucht sind, wird der tägliche Durchschnitt an Zusatzbuchungsstunden gebildet. Dieser Durchschnitt bildet die Grundlage für die Gebührenfestsetzung. Der Frühdienst (Betreuung ab 7:00 Uhr bis zum Beginn der Mindestbuchungszeit) gilt als eine Zusatzstunde.
(3) Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis der Einrichtung zu bezahlen. Die Höhe der Gebühr ist in den Einrichtungen bekannt zu machen.
§ 6 Geschwisterermäßigung
(1) Besuchen zwei Kinder einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) gleichzeitig eine oder mehrere Kindertageseinrichtung des Marktes Kösching, so werden die Gebühren gemäß § 5 Abs. 1 und 2 für das jüngere der beiden Kinder auf 70 von Hundert der Gebührensätze reduziert. Die Teilbeträge aus denen sich die Gebührensumme zusammensetzt werden gegebenenfalls auf volle 0,50 € nach unten abgerundet.
(2) Besuchen drei oder mehr Kinder einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) gleichzeitig eine oder mehrer Kindertageseinrichtung des Marktes Kösching so wird für das drittälteste und für weitere jüngere Kinder keine Gebühr erhoben.
§ 7 Änderungen
Bei vorübergehender Abwesenheit aufgenommener Kinder z. B. bei Urlaub oder Krankheit oder bei vorübergehender Reduzierung der Buchungszeit werden die Gebühren nicht vermindert solange der Platz nicht durch ein anderes Kind belegt werden kann. Bei vorübergehender längerer Betreuung von weniger als einen Monat sowie bei einer Ausdehnung der Betreuungszeit in den Ferien erfolgt die Gebührenfestsetzung nach der Regelbuchungszeit.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.